Bezüglich einer Scheidung nennt die heilige Schari`ah für Mann und Frau bestimmte Bedingungen:
Die Bedingungen für den Mann, der die Scheidung einreicht, sind folgende:
Geistige Zurechnungsfähigkeit
Volljährigkeit
Der Scheidung muss seine eigene Entscheidung zugrunde liegen. (Sie darf nicht erzwungen sein und auch nicht nur spaßeshalber oder aus einer Laune heraus erfolgen)
Die Bedingungen für die Frau sind folgende:
Es muss sich um eine dauerhafte Ehe handeln (keine vorübergehende)
Die Scheidung darf nicht während ihrer monatlichen Blutung oder Wochenbett-Blutung erfolgen.
Auch die Ssigheh-Ehe hat besondere Bedingungen:
Sie muss den religionsrechtlichen (schar`i) Ssigheh-Bedingungen erfolgen
Sie muss mündlich, durch Worte ausgesprochen werden. Mittels eines Schreibens oder einigen Gesten kann nicht geschieden werden, es sei denn, die Betreffende sei taub oder stumm.[1]
Die Scheidung hat im Beisein zweier Zeugen zu erfolgen.
Das heißt also, eine Scheidung, die mittels Handy (Telefon) oder SMS erfolgt, auch wenn der Gatte sie durch diese Mittel selber bekanntgibt, ist zwecklos. Darum, weil sie durch mündliche Worte und in Anwesenheit zweier Zeugen ausgesprochen werden muss. Nebenbei, die Anwesenheit der Frau ist nicht erforderlich, da eine Scheidung eine einseitige Handlung ist[2].
Wohl aber kann die Scheidung, nachdem sie rechtmäßig erfolgte, durch den Gatten oder eine andere Person der Frau auf irgendeine Weise (auch mittels SMS) mitgeteilt werden.
Laut Antwort des Büros Hadsrat e Aayatullaah l `osmaaMakaarem e Schiraasi (ma): (SMS) nicht ausreichend.
Laut Antwort des Büros Hadsrat e Aayatullaahl `osmaayeFaadsel e Lankaroni (ra):Nein, denn die Scheidung muss im Rahmen der entsprechenden Bedingungen geschehen. Allerdings kann sie anschließend durch SMS jemandem mitgeteilt werden.
Laut Antwort des Büros Hadsrat e Aayatullaahl `osmaayeBahdschat (ma): Die Scheidung muss in Anwesenheit zweier gerechter Zeugen und im Rahmen aller weiteren Bedingungen erfolgen.